All­ge­meine Geschäfts­be­din­gun­gen der Cor­ven­dor GmbH, Mün­chen (Cor­ven­dor)

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Die offi­zi­elle Home­page von Cor­ven­dor ist www.corvendor.com. Die Gesell­schaft wird ver­tre­ten durch den Geschäfts­füh­rer, Herrn Rei­ner Rübel.

1. Gel­tungs­be­reich

Die all­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen gel­ten für alle Ver­träge, deren Gegen­stand die Bera­tung, Pla­nung, Vor­be­rei­tung und Durch­füh­rung von Maß­nah­men und Leis­tun­gen durch Cor­ven­dor sind. Die Geschäfts­be­din­gun­gen des Auf­trag­ge­bers fin­den nur Anwen­dung, wenn dies aus­drück­lich schrift­lich ver­ein­bart wurde.

2. Ver­trags­ge­gen­stand

Der Gegen­stand des Auf­trags ist nur die im Ange­bot bzw. Ver­trag beschrie­bene Leis­tung. Wird Cor­ven­dor mit einer Bera­tung, Prä­sen­ta­tion oder mit der Anfer­ti­gung von Ent­wür­fen beauf­tragt, so sind diese stets ange­mes­sen zu hono­rie­ren. Der Auf­trag­neh­mer (Cor­ven­dor) arbei­tet kei­nes­falls ohne Leis­tun­gen in Rech­nung zu stel­len. Der Anspruch auf ein ange­mes­se­nes Hono­rar bleibt auch für den Fall einer Nicht­ver­wen­dung ent­wi­ckel­ter Stra­te­gien oder bei Nicht­durch­füh­rung ent­wi­ckel­ter Vertriebs- und Mar­ke­ting­maß­nah­men erhal­ten.

3. Auf­trags­ver­gabe und Preise

In der Regel sind dem Kun­den vor Beginn jeder Kos­ten ver­ur­sa­chen­den Arbeit Kos­ten­vor­an­schläge in schrift­li­cher Form zu unter­brei­ten. Cor­ven­dor ver­gibt Auf­träge an Dritte im eige­nen Namen und für eigene Rech­nung – nach Geneh­mi­gung durch den Kun­den. Ange­bote oder sons­tige Preis­an­ga­ben sei­tens Cor­ven­dor sind immer Net­to­preise. Diese sind immer frei­blei­bend und zuzüg­lich der jeweils gel­ten­den gesetz­li­chen Mehr­wert­steuer. Ein rechts­ver­bind­li­cher Bera­ter­ver­trag zwi­schen den Ver­trags­par­teien kommt ent­we­der durch schrift­li­che Auf­trags­be­stä­ti­gung oder der Anwei­sung der ers­ten Rate zustande. Die im Ver­trag gemach­ten Anga­ben über Art und Umfang der Leis­tung gel­ten stets als ver­bind­lich. Feh­ler oder Irr­tum vor­be­hal­ten.

Zusätz­lich anfal­lende Rei­se­kos­ten und Spe­sen, wer­den geson­dert ver­ein­bart und sepa­rat aus­ge­wie­sen. Mehr­kos­ten auf­grund einer vom Auf­trag­ge­ber geän­der­ten Liefer- oder Zah­lungs­be­din­gung, gehen zu Las­ten des Auf­trag­ge­bers.

4. Auf­trags­ab­wick­lung und Kün­di­gung

Der Zeit­raum der Leis­tungs­er­brin­gung ist in dem Ange­bot bzw. Ver­trag ver­ein­bart. Grund­sätz­lich wer­den diese Zeit­räume ein­ge­hal­ten. Auf­grund der viel­fäl­ti­gen Mög­lich­kei­ten einer Ver­zö­ge­rung nach dem Start sind jedoch alle Zeit­an­ga­ben stets unver­bind­lich. Ein Scha­dens­er­satz­an­spruch sei­tens Auf­trag­ge­ber, wegen ver­spä­te­ter Lie­fe­rung oder wegen eines Rück­tritts vom Ver­trag, ist somit aus­ge­schlos­sen.

Sollte ein Lie­fe­rungs­ver­zug sei­tens Cor­ven­dor vor­lie­gen, ist der Auf­trag­ge­ber berech­tigt, eine ange­mes­sene Nach­frist mit Ableh­nungs­an­dro­hung zu set­zen. Nach ergeb­nis­lo­sem Ablauf der Nach­frist resul­tiert das Recht für den Auf­trag­ge­ber, hin­sicht­lich der im Ver­trag ver­ein­bar­ten Leis­tung, vom Ver­trag zurück zu tre­ten. Beruht eine Unfä­hig­keit der Leis­tungs­er­brin­gung auf dem Unver­mö­gen des Her­stel­lers oder eines Dritt­lie­fe­rers, kann sowohl Cor­ven­dor, als auch Auf­trag­ge­ber vom Ver­trag zurück­tre­ten, sofern der ver­ein­barte Ter­min um mehr als einen Monat über­schrit­ten wurde. Scha­den­er­satz­an­sprü­che wegen Lie­fer­ver­zug oder Unmög­lich­keit bzw. Nicht­er­fül­lung, auch sol­che, die bis zum Rück­tritt vom Ver­trag ent­stan­den sind, sind aus­ge­schlos­sen. Aus­nah­men sind Vor­satz und grobe Fahr­läs­sig­keit. Für den Fall der Nicht­ein­hal­tung eines fest ver­ein­bar­ten Lie­fer­ter­mins (Fix­ter­min), unter Berück­sich­ti­gung und Aus­schluss höhe­rer Gewalt hat der Auf­trag­ge­ber immer das Recht, auf sofor­ti­gen Rück­tritt vom Ver­trag.

Der Auf­trag­ge­ber ist ver­pflich­tet, alle durch Cor­ven­dor erbrach­ten Leis­tun­gen unver­züg­lich nach Erhalt zu prü­fen. Soll­ten Män­gel jeder Art erkannt oder Ände­run­gen gewünscht wer­den, so ist der Auf­trag­ge­ber ver­pflich­tet inner­halb von maxi­mal 10 Tagen nach Erhalt der Leis­tung diese Män­gel oder Ände­rungs­wün­sche schrift­lich mit­zu­tei­len. Sollte ein Man­gel offen­sicht­lich sein, dann gilt eine Leis­tung auch ohne die aus­drück­li­che Erklä­rung des Auf­trag­ge­bers als man­gel­frei abge­nom­men, wenn inner­halb die­ser 10-tägigen Frist eine schrift­li­che Rüge des Man­gels nicht erfolgt ist.

Alle zwi­schen Cor­ven­dor und dem Auf­trag­ge­ber geschlos­se­nen Ver­ein­ba­run­gen sind pro­jekt­ge­bun­den. Die ordent­li­che Kün­di­gung die­ser Ver­träge ist nach Auf­trags­er­tei­lung nicht mög­lich. Die Mög­lich­keit der Kün­di­gung aus wich­ti­gem Grunde bleibt hier­von unbe­rührt. Sollte eine der Par­teien grob fahr­läs­sig oder vor­sätz­lich gegen ein­zelne Bestand­teile der geschlos­se­nen Ver­ein­ba­run­gen ver­sto­ßen, dann liegt ein wich­ti­ger Grund vor, so dass eine wei­tere Zusam­men­ar­beit als unzu­mut­bar betrach­tet wer­den kann.

5. Zah­lungs­kon­di­tio­nen

Die durch Cor­ven­dor erbrach­ten Leis­tun­gen sind immer indi­vi­du­ell. Mit der Auf­trags­er­tei­lung gilt min­des­tens 30% des Ver­trags­wer­tes als Vor­kasse ver­ein­bart. Für den Fall, dass durch ander­wei­tige Zah­lungs­ver­ein­ba­rung ein Zah­lungs­ver­zug durch den Auf­trag­ge­ber ein­tritt, wer­den auto­ma­tisch Ver­zugs­zin­sen in Höhe von. 5% über dem Leit­zins der Euro­päi­schen Zen­tral­bank (EZB) fäl­lig. Eine vom Auf­trag­ge­ber zu ver­ant­wor­tende Lie­fe­rungs­ver­zö­ge­rung berech­tigt nicht zu einer ver­spä­te­ten Zah­lung. Im Falle eines Zah­lungs­ver­zu­ges, durch den Schuld­ner und Mah­nung durch Cor­ven­dor, wird eine Mahn­ge­bühr von 15,00 Euro je Mah­nung fäl­lig.

6. Fremd­ar­bei­ten

Cor­ven­dor ist dazu berech­tigt, Teile ver­ein­bar­ter Leis­tun­gen durch Dritt­fir­men anfer­ti­gen zu las­sen.
Für die Ord­nungs­mä­ßig­keit und die Qua­li­tät die­ser Leis­tung über­nimmt Cor­ven­dor keine Haf­tung. Im Falle ent­ste­hen­der Gewähr­leis­tungs­an­sprü­che gegen­über Dritt­lie­fe­rern sei­tens Cor­ven­dor, hat der Kunde das Recht, die Cor­ven­dor zuste­hen­den Scha­dens­er­satz­an­sprü­che gegen diese Dritt­firma im eige­nen Namen gel­tend zu machen.

7. Ver­trau­lich­keit

Cor­ven­dor wird alle zu ihrer Kennt­nis gelan­gen­den Geschäfts­vor­gänge des Kun­den, wie über­haupt des­sen Interna, streng ver­trau­lich behan­deln.

8. Haf­tung

Die Haf­tung von Cor­ven­dor beschränkt sich auf grobe Fahr­läs­sig­keit und auf den Aus­gleich typi­scher und vor­aus­seh­ba­rer Schä­den. Cor­ven­dor ver­pflich­tet sich, die ihr über­tra­ge­nen Arbei­ten mit fach­li­cher und kauf­män­ni­scher Sorg­falt nach bes­tem Wis­sen und unter Beach­tung der all­ge­mein aner­kann­ten Grund­sätze des Bera­ter­we­sens durch­zu­füh­ren. Wir wer­den den Kun­den recht­zei­tig auf für einen Bera­ter erkenn­bare gewich­tige Risi­ken hin­wei­sen. Der Kunde stellt Cor­ven­dor von Ansprü­chen Drit­ter frei, wenn Cor­ven­dor auf aus­drück­li­chen Wunsch des Kun­den gehan­delt hat, obwohl sie dem Kun­den ihre Beden­ken im Hin­blick auf die Zuläs­sig­keit der Wer­be­maß­nah­men mit­ge­teilt hat. Erach­tet Cor­ven­dor für die durch­zu­füh­ren­den Maß­nah­men eine wett­be­werbs­recht­li­che Prü­fung durch eine beson­ders sach­kun­dige Per­son oder Insti­tu­tion für erfor­der­lich, so trägt der Kunde nach Abstim­mung die Kos­ten. Bean­stan­dun­gen an den durch Cor­ven­dor und sei­nen Part­nern erbrach­ten Lie­fe­run­gen oder Leis­tun­gen, müs­sen unver­züg­lich schrift­lich ange­zeigt wer­den. Für Män­gel hin­sicht­lich eines Teils, der durch Cor­ven­dor und sei­nen Part­nern erbrach­ten Lie­fe­run­gen oder Leis­tun­gen, besteht kein Recht auf Rück­tritt vom Ver­trag. In die­sem Fall hat der Auf­trag­ge­ber die Mög­lich­keit, Nach­bes­se­rung mit ange­mes­se­ner Frist­set­zung zu ver­lan­gen. Sollte Cor­ven­dor die­ser For­de­rung nicht nach­kom­men, besteht für den Auf­trag­ge­ber die Mög­lich­keit des Rück­tritts vom Ver­trag.

Haf­tungs­aus­schluss

Alle im Kun­den­auf­trag ange­fer­tig­ten Home­pages / Wer­be­texte / Wer­be­mit­tel wer­den durch die Cor­ven­dor mit größ­ter Sorg­falt erar­bei­tet und geprüft. Den­noch kön­nen inhalt­li­che und sach­li­che Feh­ler, auch wett­be­werbs­recht­li­che, im Ein­zel­fall, nicht aus­ge­schlos­sen wer­den. Des­halb erklä­ren wir aus­drück­lich, dass alle durch Cor­ven­dor und unse­ren Part­nern erstell­ten Aus­sa­gen, text­li­chen, gra­fi­schen und inhalt­li­chen Umfan­ges, im Sinne einer Pro­dukt­haf­tung – ohne Garan­tie erfol­gen.

Sollte Ihnen die recht­li­che Unbe­denk­lich­keit einer durch Cor­ven­dor und ihren Part­nern erbrach­ten Leis­tung ein­mal nicht ein­deu­tig und bewusst sein, emp­feh­len wir, die ent­spre­chende Leis­tung, vor deren Ver­öf­fent­li­chung einer Prü­fung durch eine fach­kom­pe­tente Per­son (Anwalt etc.) zu unter­zie­hen. Cor­ven­dor und ihre Part­ner sind somit von jeg­li­chen Haf­tungs­an­sprü­chen in die­sem Zusam­men­hang befreit.

9. Höhere Gewalt

Bei Ein­tritt von unvor­her­seh­ba­ren, außer­ge­wöhn­li­chen Umstän­den, die einen Lie­fe­rungs­ver­zug begrün­den und die trotz der nach den Umstän­den des Fal­les zumut­ba­ren Sorg­falt nicht abge­wen­det wer­den konn­ten, sei­tens Agen­tur und ihren Part­nern, Dritt­be­auf­trag­ten, – z.B. Streik, höhere Gewalt, Natur­ka­ta­stro­phen, Krieg, Strom­aus­fall, Krank­heit o.ä., ver­län­gert sich, sofern die Lie­fe­rung oder Leis­tung nicht unmög­lich wird, die Lie­fer­frist in ange­mes­se­nem Umfang. Wird eine Lie­fe­rung oder Leis­tung durch einen sol­chen oder ähnli­chen Umstand unmög­lich, so wird der Auf­trag­neh­mer, Agen­tur, von der Lieferungs- und Leis­tungs­ver­pflich­tung frei­ge­stellt.

10. Rück­ga­be­recht nach Fern­ab­satz­recht

Als Kunde der Cor­ven­dor GmbH genie­ßen Sie selbst­ver­ständ­lich ein Rück­ga­be­recht. Die­ses Rück­ga­be­recht gilt aus­schließ­lich für Stan­dard­pro­dukte. Als Stan­dard­pro­dukte sind Pro­dukte zu ver­ste­hen wie Soft­ware oder andere übli­che Han­dels­wa­ren. Pro­dukte, die Cor­ven­dor nach Ihren Vor­ga­ben erstellt hat bzw. die mit Ihren indi­vi­du­el­len Daten ver­se­hen wur­den, kön­nen nicht zurück­ge­nom­men wer­den. Soll­ten Sie mit einer Han­dels­ware bzw. einem Stan­dardar­ti­kel ein­mal nicht zufrie­den sein, haben Sie selbst­ver­ständ­lich das Recht und die Mög­lich­keit den oder die unbe­nutzte und ori­gi­nal ver­packte Ware inner­halb eines Zeit­raums von 14 Tagen nach Aus­lie­fe­rung an Cor­ven­dor zurück zu sen­den. Diese Ware wer­den wir zurück­neh­men und Ihnen den Kauf­preis erstat­ten. Gleich­falls besit­zen Sie den Anspruch auf Umtausch einer man­gel­haf­ten von uns gelie­fer­ten Ware. Bei berech­tigt getä­tig­ten Waren­rück­sen­dun­gen deren Waren­wert 39,00 Euro über­steigt über­nimmt Cor­ven­dor die vom Auf­trag­ge­ber ver­aus­lag­ten Ver­sand­kos­ten. Das beschrie­bene Wider­rufs­recht besteht nicht bei Leis­tun­gen, die nach Kun­den­spe­zi­fi­ka­tion ange­fer­tigt wur­den. Bei Feh­lern oder Män­geln an indi­vi­du­ell nach Kun­den­wunsch und Cor­ven­dor erbrach­ten Leis­tun­gen beste­hen selbst­ver­ständ­lich alle gesetz­li­chen Nach­bes­se­rungs­rechte.

11. Daten­schutz­er­klä­rung

Auf der Grund­lage des Bun­des­da­ten­schutz­ge­set­zes (BDSG §§33ff) wei­sen wir dar­auf hin, dass personen- und unter­neh­mens­be­zo­gene Daten streng ver­trau­lich behan­delt und nicht an Dritte wei­ter­ge­ge­ben wer­den. Die Spei­che­rung von Kun­den­da­ten dient aus­schließ­lich zur Bear­bei­tung von Auf­trä­gen oder Anfra­gen. Die ver­trau­li­che Nut­zung die­ser Daten und der dar­aus resul­tie­rende Schutz ist Cor­ven­dor sehr wich­tig. Der Auf­trag­ge­ber kann einer Spei­che­rung der Daten jeder­zeit wider­spre­chen.

12. Sal­va­to­ri­sche Klau­sel

Ände­run­gen und Ergän­zun­gen die­ses Ver­tra­ges bedür­fen der Schrift­form. Sollte eine Bestim­mung die­ses Ver­tra­ges unwirk­sam sein oder wer­den, so wird die Gül­tig­keit des Ver­tra­ges im Übri­gen hier­von nicht berührt. Anstelle der unwirk­sa­men Bestim­mung soll eine Rege­lung tre­ten, die im Rah­men des recht­lich Mög­li­chen dem Wil­len der Par­teien am nächs­ten kommt.

13. Gerichts­stand

Gerichts­stand und Erfül­lungs­ort für alle aus dem Ver­trags­ver­hält­nis mit Cor­ven­dor ent­ste­hen­den Ansprü­che ist Mün­chen. Es gilt aus­schließ­lich deut­sches Recht als ver­ein­bart.

Cor­ven­dor GmbH
Schaid­ler­straße 11
81379 Mün­chen
Geschäfts­füh­rer Rei­ner Rübel

+49 89-2009-1695
einfach.mailen@www.corvendor.com

Mün­chen, 1. Juli 2017